Allgemeinverfügung über die Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Breidenbach vom 24.08.2026
Aufgrund des § 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 4 und § 89 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), sowie des § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) erlässt die Gemeinde Breidenbach – Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde – folgende Allgemeinverfügung:
I. Anordnungen
1. Die Entnahme und Verwendung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Breidenbach ist für die nachfolgend genannten Zwecke untersagt:
a) zur Befüllung und zum Betrieb von
i) privaten Schwimmbecken, Pools und sonstigen Badebecken;
ii) Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Fontänenfeldern, Nebelduschen,
iii) Wasserbehältern (z. B. Tonnen) oder ähnlichen Behältnissen;
b) zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen;
c) zum Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z. B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist;
d) zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist;
e) zum Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist.
2. Soweit die Verwendung von Wasser nach Nummer 1 weiterhin zulässig ist, ist sparsam mit Wasser umzugehen. Soweit möglich, ist Wasser zu verwenden, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stammt.
3. Von den Verboten nach Nummer 1 ist die Wasserentnahme zur Brandbekämpfung und zur Abwehr sonstiger Gefahren für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte ausgenommen.
Von dem Verbot nach Nummer 1 Buchstabe b sind ausgenommen:
a) Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen;
b) die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung;
c) land- und forstwirtschaftliche Flächen;
d) Friedhöfe;
e) Neuanpflanzungen;
f) in der Zeit von 19:00 Uhr bis 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen.
4. Auf schriftlichen Antrag kann von den Verboten nach Nummer 1 eine widerrufliche Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
5. Die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Nummer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet.
6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter Nummer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht (§§ 47, 48, 50, 53 HSOG).
7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 02.10.2026 und tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Sie wird vorher aufgehoben, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass entfallen sind.
Verbot des Grillens und des Umgangs mit offenem Feuer auf öffentlichen und außerhalb der Ortslage gelegenen Flächen der Gemeinde Breidenbach wegen erhöhter Waldbrand- und Vegetationsbrandgefahr
Der Bürgermeister der Gemeinde Breidenbach als örtliche Ordnungsbehörde erlässt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
- Auf den öffentlichen Grünanlagen und Spielplätzen, auf den Grillplätzen sowie auf den Außenflächen der Schutzhütten und auf allen Flächen der Feldgemarkung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Breidenbach sind das Grillen und der Umgang mit offenem Feuer untersagt. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuer- und Grillstellen.
Offenes Feuer im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist jede nicht vollständig umschlossene Flamme oder Glut, insbesondere das Betreiben von Grillgeräten jeder Art einschließlich Holzkohle-, Gas- und Elektrogrills, das Entzünden und Betreiben von Kerzen, Fackeln, Feuerschalen, Feuerkörben und vergleichbaren Vorrichtungen, das Entzünden von Kohle für Wasserpfeifen und vergleichbare Geräte, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen u. ä.
Untersagt ist ferner jedes Verhalten, das in gleicher Weise wie offenes Feuer geeignet ist, einen Brand auszulösen, insbesondere das Wegwerfen glühender Zigaretten- oder Zigarrenreste sowie brennender oder abgebrannter Streichhölzer, das Ablagern oder Ausschütten nicht vollständig erkalteter Asche oder Grillrückstände, das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit betriebswarmem Abgassystem über trockenem Bodenbewuchs. - Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 06.09.2026. Sie wird vorzeitig aufgehoben, sobald die Gefahrenlage entfallen ist; die Aufhebung wird in gleicher Weise bekannt gemacht. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Vollständige Verfügung ist unter folgendem Link abrufbar.
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Ort: Hintere Ortsstraße 12/14, 35236 Breidenbach
Datum: Donnerstag, 10. September 2026
Uhrzeit: 10:30 Uhr
Verlegung durch den „Vater der Initiative Stolpersteine“ Gunter Demnig
Der Termin fällt auf den 140. Geburtstag von Hermine Schauß, geb. Herzberg, die am 10. September 1886 in Breidenbach geboren wurde. Sie wurde am 12. Mai 1943 deportiert und am 12. September 1943 im Konzentrationslager Auschwitz ermordet.
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Anlässlich der Verlegung des Stolpersteins wird es ein Gedenkblatt und einen hierfür eigens hergestellten Sonderstempel geben.
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