Haushalt & Finanzen
Die grundlegenden Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft sind in den §§ 92 bis 114 HGO enthalten. Ein wesentliches Kernelement ist die Verpflichtung der Kommunen, für jedes Jahr eine Haushaltssatzung aufzustellen, der ein Haushaltsplan beizufügen ist. Im Haushaltsplan sind alle zu erwartenden Erträge und Einzahlungen und alle voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen und Auszahlungen zu veranschlagen. Die tatsächlich eingegangenen Erträge und Einzahlungen und tatsächlich geleisteten Aufwendungen und Auszahlungen sind am Ende eines jeden Jahres im Jahresabschluss darzustellen.
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarfs. Mit dem Haushaltsplan ermächtigt die Gemeindevertretung den Gemeindevorstand, die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und die erforderlichen Erträge und Einzahlungen zu beschaffen. Ansprüche Dritter werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben.
Der Haushaltsplan soll nach § 92 Abs. 4 HGO in jedem Jahr ausgeglichen sein.
Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Während im Haushaltsplan in detaillierter Form der voraussichtliche Finanzbedarf und die geplanten Deckungsmittel dargestellt werden, beschränkt sich die Haushaltssatzung auf die Wiedergabe der jeweiligen Gesamtbeträge. Weitere wichtige Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind die Höhe der beabsichtigten Kreditaufnahmen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen sowie die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und der Höchstbetrag der Kassenkredite bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Nach Erteilung der Genehmigung ist die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen. Der Haushaltsplan ist anschließend an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan treten stets zum 1. Januar eines Jahres in Kraft. Während des Haushaltsjahres können sie durch Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan geändert werden.
Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Zur Durchführung der grundsätzlichen haushaltsrechtlichen Vorschriften der HGO wurde die Gemeindehaushaltsverordnung erlassen. Darin sind die näheren Einzelheiten über den Inhalt und die Bestandteile des Haushaltsplans, die Grundsätze für die Veranschlagung der Erträge und Einzahlungen und Aufwendungen und Auszahlungen, die Rücklagen, den Haushaltsausgleich, die Finanzplanung, die Einziehung der Erträge und Einzahlungen, die Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen, der Nachweis der Vermögensgegenstände sowie des Jahresabschlusses geregelt.
Für die Abwicklung der Kassengeschäfte sind mit der Gemeindekassenverordnung die notwendigen Ordnungsvorschriften erlassen worden. Sie regeln die Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse, die Kassenanordnungen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel und der Wertgegenstände sowie die Prüfung der Gemeindekasse.
Haushalte
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