Verpflichtung zur Schneeräumung und zur Beseitigung von Glatteis
Wir weisen darauf hin, dass gemäß der §§ 10 und 11 der Satzung über die Straßenreinigung alle Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken verpflichtet sind, den Bürgersteig sowie die Straße vor ihrem Grundstück von Schnee zu räumen und Schnee- und Eisglätte zu beseitigen.
Die Grundstückseigentümer haben bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Grundstückseigentümer die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Bei Straßen mit einseitigen Gehwegen sind sowohl die auf der Gehwegseite befindlichen Anlieger, als auch die auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Wechsel zum Winterdienst verpflichtet. In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger der Gehwegseite und in den Jahren mit ungerader Endziffer die gegenüberliegenden Anwohner verpflichtet.
Der Winterdienst der Gemeinde bemüht sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Straßen frei von Eis und Schnee zu halten. Hierbei benötigen wir jedoch auch Ihre Unterstützung!
Der bei der Räumung von Gehwegen und privaten Grundstücken anfallende Schnee soll keinesfalls auf der Straße abgelagert oder verteilt werden!
Die Straßen vereisen an solchen Stellen derart stark, dass auch der kommunale Winterdienst hier keine Abhilfe mehr schaffen kann!