Lärmschutz – Rasenmähen
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bestimmte Betriebszeiten für das Rasenmähen in reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten (Gebiete nach §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 BauNVO) festgelegt sind.
Hiernach darf in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr an Werktagen (Montag – Samstag) der Rasen gemäht werden. Eine Mittagsruhe ist nicht (mehr) einzuhalten.
Die gilt jedoch nicht für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen in den oben genannten Gebieten nur an Werktagen von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden.
Diesbezüglich besteht aber eine Ausnahme, wenn das Gerät ein Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt. Ausweislich der eindeutigen Regelung der 32. BImSchV gilt dies nur für die oben genannten Gebiete und gerade nicht für Dorf- und Mischgebiete (§§ 5 und 6 BauNVO).
Weitergehende Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe bleiben davon unberührt, sodass die genannten Geräte an diesen Tagen nicht genutzt werden dürfen.