Beschwerden über Videoüberwachung privater Grundstücke
Vermehrt erreichen uns Beschwerden darüber, dass private Grundstückseigentümer ihre Flächen mit Kamerasystemen überwachen. Der ein oder andere Nachbar, Passant oder Besucher fühlt sich hierdurch ggf. in seinen Rechten verletzt.
Videoüberwachung ist grundsätzlich zulässig, wenn ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird. Die Kamera muss erkennbar auf das eigene Grundstück gerichtet und nach außen hin gut sichtbar sein und darf den öffentlichen Bereich oder Nachbargrundstücke nicht erfassen.
Die Überwachung muss sich an Art. 6 Absatz 1 lit. f. Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) messen lassen. Hiernach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Wann ist die Videoüberwachung unzulässig?
Die Beobachtung eines Nachbargrundstücks ist in jedem Fall unzulässig, bei Zuwiderhandlungen kommen Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB, sowie Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 1 BGB als Teil des Schadensersatzes und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Diese sind zivilrechtlich durchzusetzen.
Tonaufzeichnungen erfüllen ggf. den Straftatbestand des § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Bei einem Verstoß gegen Art. 6 Absatz 1 lit. f. Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können Geldbußen von bis zu 20.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweiten erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden.
Hinweisbeschilderung und Transparenzpflichten
Sollten die Voraussetzungen für eine zulässige Videobeobachtung vorliegen, ist nach § 4 Abs. 2 BDSG der beobachtete Bereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweisschildes (mit Piktogramm und Bekanntgabe der verantwortlichen Stelle) kenntlich zu machen. Der erste Hinweis auf die Videoüberwachung muss erfolgen, bevor der Betroffene den überwachten Bereich betritt.
Muss die Gemeindeverwaltung Kamerasysteme prüfen und Beschwerden prüfen?
Welche Mittel haben Betroffene, um gegen eine nicht ordnungsgemäße Überwachung vorzugehen?
Die Gemeindeverwaltung ist hier nicht zuständig.
Persönlichkeitsrechte sind zunächst Teil des Privatrechts und im Falle unzulässiger Überwachung besteht ein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder sogar Schadenersatz. Diese Maßnahmen müssen privatrechtlich im Sinne des BGB eingefordert werden. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel rechtlich beraten.
Da die Beschwerde einen konkreten Betroffenen enthalten muss, werden anonyme Beschwerden von der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bearbeitet oder weitergeleitet.
Eine Beschwerde wäre ohnehin bei der zuständige Datenschutzbehörde vorzubringen. In Hessen ist dies die Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI).
Ausführliche Informationen zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen und der Möglichkeit einer Beschwerde finden Sie unter:
Informationsmaterial
Einreichen einer Beschwerde
https://datenschutz.hessen.de/service/beschwerde-uebermitteln