Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026
Die Wahl der nächsten Gemeindevertretung sowie der sieben Ortsbeiräte findet nach der Festlegung des Landes am 15. März 2026 statt. Diese Wahlen erfolgen auf der Grundlage von Wahlvorschlägen, zu deren Einreichung ich hiermit auffordere.
Wahlvorschlagsrecht
Die einzureichenden Wahlvorschläge müssen den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis (für Gemeindewahl = Gemeindegebiet; für Ortsbeiratswahl = der jeweilige Ortsbezirk) nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Wählbarkeit
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen somit am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) oder ihren dauernden Aufenthalt haben und
- dürfen nicht durch Richterspruch von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Geburtstages und Geburtsorts sowie der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren (für Breidenbach = CDU, SPD, Bürgerliste), müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Für die Wahl der Gemeindevertretung sind dies mindestens 46 Unterschriften, für die der Ortsbeiräte mindestens 10 Unterschriften.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung ist persönlich und handschriftlich vorzunehmen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Vor der Aufstellung der Bewerber geleistete Unterschriften sind ungültig.
Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauensperson regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden war, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich beim Wahlleiter in der Gemeindeverwaltung, Bachstraße 4 - 14, 35236 Breidenbach einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen:
- schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,
- die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke können von der Internetseite des Hessischen Landeswahlleiters (www.wahlen.hessen.de) heruntergeladen oder beim Wahlleiter der Gemeinde angefordert werden.
Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte, für die Wahlen maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 6.747 (Stichtag 30. September 2024).
Zu wählende Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nach der Hauptsatzung: 23
Zu wählende Ortsbeiratsmitglieder je Ortsbezirk nach der Hauptsatzung: 5
Breidenbach, den 14.10.2025
Der Wahlleiter
der Gemeinde Breidenbach
Beck